Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsabschluss, Vertragsänderungen

  1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle von und mit uns, der Umbach Verpackungen GmbH, (im folgenden "UMBACH"), eingegangenen Rechtsgeschäfte. Entgegenstehende Bedingungen unserer Geschäftspartner, z.B. Einnkaufsbedingungen, sind ausgeschlossen. Unsere Bedingungen haben in jedem Fall den Vorrang, auch wenn die entgegenstehenden Bedingungen des Geschäftspartners nicht ausdrücklich von uns abgelehnt worden sind. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch ohne gesonderte Vereinbarung für alle künftig mit dem Geschäftspartner geschlossenen Verträge, auch wenn es sich um mündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen nicht ausdrücklich unsere Bedingungen in Bezug genommen werden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen und Muster sind unverbindlich. Die Lieferungsverbindlichkeit kommt erst zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nur in dem dort bestätigten Umfang.
  3. Änderungen eines erteilten Auftrages bedürfen einer schriftlicher Vereinbarung.
2. Bestellungen

  1. Nur schriftliche Bestellungen/Auftragsbestätigungen von und für UMBACH sind verbindlich; sofern nicht anders vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen bereits erteilter Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch UMBACH. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht binnen zwei Werktagen seit Zugang an, ist UMBACH berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Die Bestellung wird auch ohne Widerruf unwirksam, wenn der Lieferant das Angebot von UMBACH nicht binnen einer Woche ab Zugang an nimmt /gegenbestätigt. Abrufaufträge aus Rahmenverträgen hat der Lieferant allerdings binnen 1. Werktag zu bestätigen. Zur Wahrung der Frist ist jeweils der Eingang der Erklärung bei UMBACH erforderlich.
  2. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 15% zulässig. Geringfügige Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware in Klebung, Heftung, Druck sowie Gewichtsunterschiede bis zu +/- 7% gelten nicht als Mangel und sind zulässig.
3. Lieferfristen, Verzug und Rücktritt

  1. Vereinbarte Liefertermine und fristen, die UMBACH in der Bestellung nennt, werden nach Möglichkeit eingehalten. Jeglicher Schadenersatz oder sonstiger Anspruch aus etwaigem Lieferungsverzug ist ausgeschlossen. Alle Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen, Ausstände gleich welcher Ursache, Mangel an Betriebs- und Rohstoffen usw., entbinden uns von aller Verpflichtung, ohne das wir zu Schadenersatz oder Nachlieferung verpflichtet sind. Werden aus einer Kundenbestellung angemessene Teilpartien fertiggestellt, sind wir berechtigt, dem Geschäftspartner die fertiggestellte Teilmenge anzuliefern und nach Teillieferung zu berechnen; der Kunde ist zur Abnahme angemessener Teilmengen verpflichtet.
  2. Liefertermine sind mindestens 2. Werktage vor Lieferung schriftlich zu avisieren. Erkennt der Lieferant, daß er vereinbarte Fristen/Termine gleich aus welchem Grund nicht einhalten kann, hat er UMBACH hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Bei Lieferverzug ist UMBACH berechtigt, nach setzen einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurück-zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese Wahlrechte stehen UMBACH auch dann zu, wenn ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird, den der Lieferant nur teilweise erfüllt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann UMBACH in diesem Fall jedoch nur verlangen, wenn die Erfüllung des Rahmenvertrages für UMBACH kein Interesse mehr hat. UMBACH bleibt berechtigt, bei Teillieferungen den Rücktritt auf die noch aus-stehenden Lieferungen zu beschränken.
  4. Trifft den Lieferanten für die Fristüberschreitung kein Verschulden, kann UMBACH gleich wohl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Ware zur Erfüllung eigener Verpflichtungen von Dritten beziehen muß. Die Bestimmungen der Ziff. 3, Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
  5. UMBACH ist berechtigt, statt der in Abs. (3) genannten Rechte den ihr entstandenen Verzögerungsschaden oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Bestell-wertes für jede angefangene Verzugswoche, maximal jedoch 5% des Bestellwertes zu verlangen. UMBACH ist nicht verpflichtet, sich die Vertragsstrafe bei Annahme vorzubehalten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen; sofern nicht anders vereinbart. Die genannten Preise gelten frei Haus, einschließlich Verpackung und Verladung. Diese Preise und Lieferbedingungen verstehen sich für ab einem Netto-Warenwert von Euro 50,- soweit nicht anders vereinbart. Bei Lieferung auf Palette sind selbige innerhalb von 6 Wochen, frachtfrei Lieferwerk unbeschädigt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden diese dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto, oder nach 30 Tagen netto, fällig. Vom 30. Tag nach Fälligkeit der Rechnung an gerät der Kunde in Verzug, ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf. Im Verhältnis zu unseren Kunden berechnen wir vorbehaltlich aller sonstigen Rechte- bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 6% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz bzw. dem an seine Stelle tretenden Leitzinssatz. Zahlungen können nur unmittelbar an uns auf eines unserer auf der Rechnung ausgegebenen Bankkonten geleistet werden.
  3. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden alle Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, dies gilt auch für erst zukünftig erstellte Rechnungen für produzierte und noch zur Auslieferung kommende Waren. Zugleich gelten alle Preisnachlässe und Skonti als verfallen, so daß der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Die vorstehende Regelung gilt bei laufender Geschäftsverbindung auch, wenn unser Kunde mit der Zahlung auch nur einer Rechnung in Verzug gerät. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, für alle etwaigen weiteren Lie- ferungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner verlangen, daß die noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten herausgegeben wird. Dies gilt noch nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind jedoch im Falle des Zahlungsverzuges nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  5. Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung wegen anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche des Käufers sind unzulässig.
5. Mängelrügen

  1. Mängel hat UMBACH binnen zwei Wochen nach Erhalt, bei versteckten Mängeln binnen zwei Wochen nach deren Entdeckung gegenüber dem Lieferanten zu rügen.
  2. Im Falle der fristgerecht erhobenen Mängelrüge hat der Lieferant die Ware unverzüglich auf seine Kosten abzuholen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird UMBACH die Ware für die Dauer von bis zu drei Wochen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern. Hat der Lieferant die Ware zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht abgeholt, darf UMBACH die Ware vernichten.
6. Versandvorschriften

  1. Der Lieferant hat die von UMBACH auf dem Bestellformular angegebenen Bezeichnungen (Benennung des Lieferguts, Bestellnummern usw.) zu beachten und in den Versand- und Rechnungspapieren zu vermerken.
  2. Die Lieferanschrift von UMBACH lautet grundsätzlich:
    Umbach Verpackungen GmbH
    Max-Planck-Str. 27
    D-52249 Eschweiler
    UMBACH bleibt berechtigt abweichende Lieferanschriften/-orte zu benennen.
  3. Die im Zusammenhang mit der Lieferung und Abfertigung der Ware entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Er darf von UMBACH insbesondere keine Ablade- und Abfertigungsgebühren, Rollgeld oder sonstige Auslieferungskosten erheben. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf eigene Rechnung abzuschließen.
  4. Die ordnungsgemäße Auslieferung setzt die Beachtung der Anlieferungsvermerke voraus. Geschieht dies nicht, hat der Lieferant etwa entstehende Kosten zu tragen.
7. Sonstiges

  1. UMBACH ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eschweiler. (UMBACH bleibt berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen).
  3. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt geworden und für Dritte nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zu offenbaren oder zugänglich zu machen.
  4. UMBACH und der Lieferant werden diese Verpflichtungen auch ihren Unterlieferanten und Abnehmern entsprechend auferlegen. Umbach und der Geschäftspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Unterlieferanten und Abnehmern entsprechend auferlegen.
  5. Es findet deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften des UN-Kaufrechts Anwendung.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen der Zumutbarkeit schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zuvor gekannt hätten.

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